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Kinderbetreuungskosten sind in Österreich pro Kind und Jahr bis zu einer Höhe von € 2.300,- steuerlich absetzbar. Bis 2016 hatte eine altersabhängige 8- oder 16-Stunden-Ausbildung zur sogenannten „pädagogisch qualifizierten Person“ genügt, um absetzen zu dürfen.

Mit Jahreswechsel 2017 änderten sich die Rahmenbedingungen dazu ganz gravierend.

Am 03.01.2017 wurde abc kinderbetreuung als akkreditierter Kursanbieter offiziell darüber informiert, dass unsere aktuell angebotenen Ausbildungskurse für „pädagogisch qualifizierte Personen“ (im Volksmund als Babysitterkurs bekannt) de facto über Nacht hinfällig geworden sind. Mehr noch: Aus einer knapp formulierten E-Mail des Familienministeriums (BMFJ) ging hervor, dass ab 01.01.2017 rückwirkend neue Bedingungen für Auszubildende inkraft traten.

Ach du lieber Augustin …

Konkret heißt das unter anderem: der steuerlich relevante Status der bislang ausgebildeten „pädagogisch qualifizierten Personen“ wurde praktisch annulliert.
(Nun stellen Sie sich doch einmal vor, Sie verlieren Ihren akademischen Doktortitel, weil über Nacht die Studiendauer verlängert wurde …)

Als abc-kinderbetreuung haben wir im Laufe der letzten Jahre unzähligen Eltern mit unserer Ausbildung ermöglicht, schnell und unkompliziert zu qualifizierten Betreuungspersonen zu kommen. Doch nun sind tatsächlich alle bisherigen Ausbildungen zur „pädagogisch qualifizierten Person“, die bis Ende 2016 absolviert wurden, für ungültig erklärt worden.

Die neue Anforderung des Bundesministeriums lautet: Insgesamt 35 Stunden qualifizierter pädagogischer Ausbildung müssen von Betreuungspersonen nunmehr nachgewiesen werden. Bisherige Ausbildungen (so wie wir sie bis Ende 2016 noch angeboten hatten) können im Ausmaß von maximal 8 Stunden eingerechnet werden, was wir auch tun. (Und da machen wir auch keinen Unterschied, ob die Ausbildung bei abc-kinderbetreuung oder einem anderen Institut gemacht wurde. Unter Vorlage des bisher gültigen Zertifikats bieten wir einen – weniger umfangreichen und damit natürlich vergünstigten – 27-Stunden-Upgrade-Kurs an.)

Au Pairs in Österreich haben Grund zur Eile


Keine Zeit verlieren sollten Familien, die Au-Pairs beschäftigen. Für Au-Pairs, die bereits im letzten Jahr begonnen haben, ist die rückwirkende Berücksichtigung von Absetzbeträgen ab 01.01.2017 nur dann möglich, wenn sie die neue, erweiterte 35h-Ausbildung mit einem Zertifikat nachweisen können, das bis zum 28. Februar 2017 datieren darf. Spätere Au-Pair-Zertifizierungen berechtigen erst ab Ausstelldatum zum Absetzen der Kosten (womit mindestens 2 Monate absetzbarer Kosten verloren gehen). Oma und Opa hingegen haben zwar bis zum Jahresende Zeit, den Kurs nachzuholen und Eltern könnten die Kosten dennoch ab 01.01.2017 geltend machen; wir empfehlen allerdings, wegen zu erwartenden Ansturms gegen Jahresende hin nicht zu lange zu warten.

Die rein dokumentenbasierte Ausbildung (Babysitter-Fernkurs) wird künftig auch weiterhin adaptiert. Prüfungen und Lernmaterial sind bereits auf Englisch verfügbar (bitte per E-Mail anfragen) und könnten bei Bedarf und Nachfrage auch auf Spanisch, Russisch und / oder Slowakisch zur Verfügung gestellt werden.

Ist es für Eltern und Au Pairs noch nicht kompliziert genug?

Manch einer mag böse denken, dass das BMFJ hier dem Fiskus einen Steuervorteil zuspielt, ein Argument, das schlüssig klingt, wenn man einbezieht, dass sich die Neuregelung ungewohnt still vollzogen hatte. Selbst die einschlägigen Informationsseiten von Finanzministerium und auf help.gv.at wurden erst nach dem 01.01.2017 in den Werten und Passagen klammheimlich angepasst, ohne jegliche Hervorhebungen etwa am Beginn der Texte, ohne Änderungsvermerke, ja ohne dass irgendetwas in Presse, Funk oder gar vonseiten der Arbeiterkammerkammer zu vernehmen war. Lediglich die „Presse“ nahm in ihrer Print-Ausgabe vom 11.01.2017 sowie online Notiz von der Sache, sich dabei wundernd, dass die Bestimmungen doch „recht schnell und leise geändert wurden„. Pech hat hier leicht, wer die „Presse“ nicht liest. Auf Anfrage der „Presse“ beim Familienministerium „will man die plötzliche Änderung nicht kommentieren„, heißt es da im vorstehend verlinkten Artikel.

Noch verwunderlicher wird es, wenn der Blick über den Tellerrand zum Nachbarn Deutschland hinüber geht. Bei fast doppelt so hohen Absetzbeträgen (€ 4.000,- pro Jahr und pro Kind im Alter bis zu 14 Jahren) wird dort für die Kinderbetreuung keinerlei Qualifizierung der Betreuungspersonen verlangt – vielleicht ja in der stillen Voraussetzung, dass Eltern womöglich auch ohne staatliche Regulierung mündig genug sind und selber einschätzen können, wem sie ihre Augäpfel anvertrauen und wem nicht. Andererseits kann es auch wieder kaum schaden, wenn sich Babysitter mit Erster Hilfe und grundlegender Entwicklungspsychologie auskennen.

Eine Reduktion der Urteilskraft wird immerhin – zumindest indirekt – Jugendlichen unter 18 Jahren unterstellt. Diese werden nämlich mit 01.01.2017 nicht mehr in der Lage gesehen, Kinder qualifiziert zu betreuen.

Wichtig auch für andere Eltern oder Au Pairs?

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Dies stimmt uns besonders traurig. Wir haben hier selbst für unsere Kunden schlicht keine Möglichkeit mehr, eine Lösung zu erarbeiten. Seit Bestehen der Absetzbarkeit, also dem Jahr 2009 bis zum Jahr 2016 waren 16- und 17-jährige Jugendliche gesetzlich in der Lage, steuermindernd Kinder zu betreuen. Die nunmehr höher gesetzte Altersgrenze ist ein KO-Kriterium. Denn selbst dann, wenn jemand erst im Dezember seinen 16-Stunden-Kurs absolviert haben sollte und 16 Jahre alt war, können wir einfach nicht mehr helfen. Jugendliche unter 18 dürfen zwar weiterhin Kinder betreuen. Aber die Kosten hierfür dürfen nicht mehr abgesetzt werden. Das vollendete 18. Lebensjahr ist nunmehr eine der Voraussetzungen für eine „pädagogisch qualifizierte Person“ in Österreich.

Hintergründe der Verschärfung bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ab 2017

Die wahre Ursache für die scheinbare Steuerwillkür ist aber eine Entscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 2015. Hier hatten Wiener Eltern geklagt, weil ihnen das Absetzen von Betreuungskosten in einem konkreten Fall versagt worden war, Einzelheiten des Urteils sind hier nachzulesen (PDF-Datei). Die Abweisung der Klage hat nun in der Folge unfreiwillig weitreichende, negative Folgen für alle Eltern.

Denn in seiner Begründung der Abweisung der Elternklage legte der Verwaltungsgerichtshof gewissermaßen ein Schäuflein nach und meint, „der Begriff der pädagogisch qualifizierten Person“ sei „dahingehend auszulegen, dass zumindest jene Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern und –vätern verlangt ist“. Anmerkung am Rande: Die Ausbildung zu Tageseltern ist bundesländermäßig unterschiedlich und umfasste zum Zeitpunkt des VwGH-Urteils in Wien 60 Stunden, in Niederösterreich 160 Stunden und in Kärnten 320 Stunden. Orientiert hat man sich letztendlich an der (alten) Wiener Regelung und hat die 60 Stunden noch um „nicht pädagogische“ Elemente reduziert.

Verpflichtend sind nun Themenbereiche wie Entwicklungspsychologie und Pädagogik, Kommunikation und Konfliktlösung sowie Erste Hilfe-Maßnahmen der Unfallverhütung im Rahmen der Kinderbetreuung. (Mittlerweile ist die Regelung in Wien auch schon wieder Schnee von gestern, denn Wien verlangt von Tageseltern nun eine Ausbildungsdauer von 400 Stunden …)

Dass der Gesetzgeber sich nach dem VwGH-Urteil noch das gesamte Jahr 2016 Zeit ließ, die Bestimmungen anzupassen, war wiederum ein Segen. Mit Beginn des Jahres 2017 jedenfalls haben Eltern, die den Absetzbetrag überhaupt oder auch weiterhin für sich beanspruchen wollen, in die Ausbildung ihres Betreuungspersonals (erneut) zu investieren, wenn sie denn am Ende des Jahres steuerlich bis zu 2.300,- € absetzen wollen.

Wir bieten unsere staatlich anerkannte Ausbildung zur "pädagogisch qualifizierten Person 2017" als völlig neu adaptierten Online-Kurs an, mit oder ohne anrechenbare pädagogische Vorbildung.